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   VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05   

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VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05 (https://dejure.org/2008,26884)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2008 - 26 A 125.05 (https://dejure.org/2008,26884)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2008 - 26 A 125.05 (https://dejure.org/2008,26884)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Die Klägerin sieht sich durch die Gründe des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (- 2 BvR 855/06 -) darin bestätigt, dass dies im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 der Fall sei.

    Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wurden weitere Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft in verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen, jedoch nicht im Beamtenbesoldungsrecht (vgl. zum Vorstehenden Beschluss des BVerfG vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 3 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 - 2 C 33/06 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 10 - 12 mit weiteren Nachweisen).

    Während bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung des Familienzuschlags führen, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 20).

    Zur eingetragenen Lebenspartnerschaft hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. September 2007 (a.a.O. Rn. 26) ausgeführt:.

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Nicht nachvollziehbar sei es, dass derselbe Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 (2 BvR 1830/06) zu dem entgegengesetzten Ergebnis gekommen sei.

    Der Familienzuschlag der Stufe 1, der unabhängig davon gewährt wird, ob der Beamte Kinder hat oder nicht (a.A. offenbar Classen, Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, JZ 2008, 794 f.), dient der realitätsgerechten Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und dem innerfamiliären Leistungsausgleich (§ 40 Abs. 1 BBesG).

    Ein Mehrbedarf verheirateter Beamter besteht jedoch - worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 17) in einem obiter dictum hingewiesen hat - hinsichtlich des in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befundes, dass in der Ehe ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ; 105, 313 ; 112, 50 ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).

    Dieser verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

    Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vorbezeichneten Beschluss (insbesondere Rn. 18) hält die Klägerin unter Berufung auf dessen frühere Rechtsprechung (Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06 -, juris-online, dort insbesondere Rn. 16 und vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, juris-online, dort insbesondere Rn. 98) entgegen, aus Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften wie die eingetragene Lebenspartnerschaft im Abstand zur Ehe auszugestalten seien.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Die Begründung, mit der das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2006 (- 2 C 43/04 -) einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2000/78/EG abgelehnt habe, sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. April 2008 (- C-267/06 -) überholt.

    Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (Abl. EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 (C-267/06, veröffentlicht in juris) erfahren hat.

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Mit dem in §§ 39, 40 BBesG geregelten Familienzuschlag verfolgt der Gesetzgeber nach gängiger Auslegung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 23 m.w.N. und Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, BBesG § 40 Rn. 1 ff., insb. Rn. 4, 12a m.w.N.) das Ziel, bei der Alimentation des Beamten dessen familienbezogene Situation angemessen zu berücksichtigen.
  • VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Zur Tragweite dieses Erwägungsgrundes hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 auf Vorlage des Verwaltungsgerichts München (Vorlage vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595, veröffentlicht in juris) klargestellt, dass der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ; 105, 313 ; 112, 50 ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ; 105, 313 ; 112, 50 ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ; 105, 313 ; 112, 50 ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05
    Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ; 105, 313 ; 112, 50 ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ; 24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ; 55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 375/06
  • Drs-Bund, 05.12.2000 - BT-Drs 14/4875
  • VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06

    Aufwandsentschädigung bei Verwendung im Ausland

    Dahinter steht der Gedanke, dass die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber Ehegatten als unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 72f.; siehe auch Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 30).

    Hiernach dient die Aufwandsentschädigung nicht dem Ausgleich eines erweiterten Alimentationsbedarfs eines verheirateten Beamten, der aus der (bei typisierender Betrachtungsweise) in der Ehe angelegten asymmetrischen Einkommenssituation wegen der Aufgabe der Kindererziehung und der damit verbundenen Erwerbseinschränkung folgt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beim Familienzuschlag der Stufe 1: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 17; Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 33), sondern allein der Erstattung typischerweise entstehender Mehrkosten, die ausschließlich auf im Ausland abweichende Lebensbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse (beispielsweise höhere Aufwendungen für die Unterkunft oder allgemein höhere Kosten der Lebensführung) zurückzuführen sind (vgl. amtliche Begründung zum Erlass der Aufwandsentschädigungsrichtlinie, Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26 [30] sowie amtliche Begründung zur Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997, Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-01-131.10 -, GMBl. 2000, S. 355 [362f.]).

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